Die Ukraine ist einer der weltweiten Dienstleister der Leihmutterschaft, hat aber keine einheitliche Gesetzregelung dieser neuen Institution von Medizinrecht.

Alle Beziehungen zwischen ihren Teilnehmern werden durch die allgemeinen Normen des Zivilrechts (Vertragsrechts) mit Ausnahme von einigen Artikeln des FamGB und ein Paar von Verordnungen des Gesundheits- und Justizministeriums der Ukraine geregelt. Diese Artikel legen die Herkunft des Kindes von Leibeltern fest, das mit Hilfe von Reproduktionstechnologien geboren wurde.

Da die Leibeltern, die Leihmutter und die Agentur in meisten Fällen Gegeninteressen haben, bietet die werbende Agentur so eine Vertragsregelung an, die ihr selbst als Vermittler zwischen den Eltern und der Leihmutter sowie den Medizineinrichtungen günstig ist, die diese Dienstleistungen direkt geben.

Medizinische Einrichtungen geben Dienstleistungen auf Grund des Vertrags mit einer Agentur oder können selbst als Agentur handeln.

Ausländische Ehepaare, die mit dem ukrainischen Recht nicht vertraut sind und während der Verhandlungen mit der Agentur keinen Rechtsanwalt hinziehen, unterzeichnen häufig Verträge mit zu ungünstigen Bedingungen für sie.

Wie die Praxis zeigt, kann es so sein, dass es die im Vertrag angegebene Agentur im Staatsregister nicht gibt, dh sie nicht in der Ukraine registrierte juristische Person, sondern eine Fremd- oder Offschore-Gesellschaft ist.

Es wird erst dann bekannt, wann alle Verträge unterzeichnet sind und in Kraft treten. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung bestehenden Beziehungen zwischen den Parteien.

Um das Geburtverfahren der Leihmutter mit Beteiligung der genetischen Eltern juristisch zu begleiten, werden zwei Vertragsarten unterzeichnet, zwischen den genetischen Eltern und der Agentur und zwischen den genetischen Eltern und der Leihmutter.

Der Vertragsgegenstand zwischen den Leibeltern und der Leihmutter sind die Dienstleistungen der Schwangerschaft und die Übergabe des Kindes den Leibeltern nach dem Geburt. Dieser Vertrag regelt darunter:

  • Schwangerschaftsbedingungen, Wohnort der Leihmutter, medizinische Begleitung der Schwangerschaft und Geburt;
  • die Rechte und Pflichten der Leihmutter und der Leibeltern, insbesondere das Recht auf das Informieren über den Gesundheitszustand des Fötus und der Leihmutter während der Schwangerschaft; Rechtenabsage der Leihmutter auf das Kind, das Pflicht der Leibeltern, das Kind abzuholen;
  • finanzielle Abrechnungen zwischen den Parteien, Belohnung der Leihmutter für das Bringen des Kindes zur Welt, Bezahlung medizinischer Dienstleistungen, Versicherung, alle anderen möglichen Kosten gemäß dem ART-Programm;
  • Verantwortlichkeit der Parteien für die Nichterfüllung der Vertragsbedingungen;
  • Beziehungen zwischen den Parteien nach der Geburt des Kindes.

Der Vertrag zwischen der Leihmutter und den Eltern muss notariell beglaubigt werden, wie die Verordnung Nr. 787 des Gesundheitsministeriums der Ukraine vom 9. September 2013 lautet. Das gibt eine zusätzliche Garantie für seinen ordnungsgemäßen Vollzug an, da die Fälle der Nichteinhaltung von Pflichten auftreten, seitens der Leihmutter, die das Kind den Leibeltern zu geben absagt, sowie seitens der Leibeltern, die das Kind abzuholen absagen.

Art, Form und wesentliche Bedingungen des Vertrages zwischen der Agentur (medizinische Einrichtung) und den genetischen Eltern werden gesetzlich nicht festgelegt. Dies bedingt das Abschließen eines solchen Vertrages von einfachen Schriftform und Inhalt, welche die Agentur anbietet, ohne seine notariellen Beglaubigung.

Wenn die medizinische Einrichtung selbst die Leihmutterschaftsdienste leisten, direkt als Vertreter in den Beziehungen dem Kunden (genetischen Eltern) gegenüber auftreten und nicht nur medizinische, sondern auch andere damit verbundene notwendige Dienste leisten wird (Begleitung der Eltern in der Ukraine, die Eintragung des Kindes ins Staatsregister, Unterlagenaerstellen usw.), ist dann der angegebene Vertrag seiner Rechtsnatur nach ein Dienstvertrag. Sogar wenn einzelne notwendige Dienste (z. B. eine DNS-Untersuchung) durch eine andere Anstalt (einen Dritten - einen Subunternehmer) leistet werden, die der Vollzieher nach eigenen Ermessen und eigener Verantwortung ausgewählt hat.

Es ist nicht den ausländischen Leibeltern schwer in diesem Fall zu verstehen und im Vertrag vorzusehen, dass die gesamte Verantwortung vor ihnen als Bestellern der Diensleistungen für Vollziehung eines solchen Vertrages auf den Vollzieher verlegt werden soll.

Es bleibt nur, diese Verantwortung in diesem Vertrag zu konkretisieren.

Die zweite Variante ist der Fall, wenn die Agentur, die keine medizinische Einrichtung ist, die Leihmutterschaftsdienste direkt anbietet, den ausländischen Kunden einen Vermittlungsvertrag vorschlägt, meistens einen Vollmachtvertrag, der seinem Inhalt nach kein medizinischer Diensleistungsvertrag ist.

Dem Vollmachtvertrag gemäß verpflichtet sich die letzte den Leibeltern gegenüber, in ihrem Namen und auf ihre Kosten bestimmte Rechtshandlungen zu vollbringen. Zum Beispiel, verpflichtet sie sich, einen Dienstleistungsvertrag mit einer dritten Person (medizinischer Einrichtung) abzuschließen einer medizinischen Einrichtung), einen Vertrag über DNS-Untersuchung und andere Maßnahmen, die für den gesamten Verfahren der Geburt eines Kindes notwendig sind.

Infolge solches Vertragsabschlusses entstehen Rechte und Pflichten zwischen den Vollmachtgebern (Eltern) und den Dritten, mit deren der Vollmachtnehmer solche Verträge abgeschlossen hat.

Das bedeutet, dass ein abgeschlossener Dienstleistungsvertrag zwischen einem Vollmachtnehmer(Agentur) und einem Dritten (medizinischer Einrichtung) beispielsweise für die Eltern und diese Einrichtung obligatorisch wird, obwohl die Eltern keine Ahnung von dessen Bedingungen hatten und sogar damit nach seiner Unterzeichnung nicht bekannt gemacht wurden.

Es ist klar, dass ein solcher Vertrag für die medizinische Einrichtung günstigere Bedingungen als für die Eltern enthalten wird.

Andererseits wird die Agentur (Vollmachtnehmer), die diesen Vertrag abgeschlossen hat, für die vertragliche Nichteinhaltung seitens medizinischer Einrichtung nicht verantwortlich sein, da sie als Vermittler durch irgendwelche bestimmten Pflichten mit dem Auftragsgeber hinsichtlich der Vertragsbedingungen über medizinische Dienstleistungen nicht verbunden ist.

Die Auftragsgeber (Eltern) werden auch kein Vertrauen durch die Vertragsnorm mit Agentur erhalten, die die Haftung für die Nichteinhaltung des Vertrages mittels eines einfachen und sinnlosen Satzes begründet: "Die Parteien haften dafür nach geltenden Gesetzen."

Nach den Normen des internationalen Privatrechts soll für solchen Vertrag das ukrainische Recht gelten, deswegen bleibt so eine Fassung die Besteller im Falle der Nichteinhaltung eines Vertrages alleine mit ausländischem Recht, ohne ihre irgendeine bestimmte Schutzgarantie.

Es wird keine Aussicht geben, einen Anwalt beim Streitentstehen schon postfaktisch zu beteiligen.

Die Schlussfolge. Vor der Vertragsunterzeichnung über die Leihmutterschaft zwishcen den Leibeltern und der Agentur ist es wichtig, richtig die Vertragsarten zu bestimmen, die geschlossen werden sollen. Die Vertragsinhalte sollen auch hinsichtlich ihrer Interessen und des Status der von ihnen gewählten Agentur (Vermittler oder medizinische Einrichtung) durchgearbeitet werden.

Und das Letzte. Es ist gesetzlich vorgesehen, die medizinische Einrichtung obligatorisch zu lizenzieren und zertifizieren, um ART in der Ukraine in einer medizinischen Praxis zu verwenden.

Daher soll die Existenzprüfung von solchen Erlaubnisscheinen sowie der Agentur selbst, ob sie in der Ukraine registriert ist, von einem Anwalt bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aller Verträge durchgeführt werden.