Ein Deutscher beantragte bei unserem Büro die Ehescheidung, die in der Ukraine geschlossen wurde. Danach beantragte er auch, die Adoption des Kindes seiner Ehefrau abzubrechen. Das Kind wurde von der Ehefrau vor zehn Jahren außer Ehe geboren.

Die Adoption geschah auch in der Ukraine gleich nach der Eheschließung auf der Beantragung des Ehemannes.

Nachdem es mit den vorgelegten Kundenunterlagen bekanntgemacht worden war, wurde es festgestellt, dass es keine ukrainische Gerichtsentscheidung für die Rechtsgrundlage der Adoption gemäß Art. 207 des Familiengesetzbuches der Ukraine gab.

Die Geburtsurkunde seines Adoptivsohnes, wo der Name des Kindes und Familienname des Adoptivvaters standen, nannte der Kunde bis zum letzten Moment die Adoptionsurkunde.

Nachdem der Vollauszug aus dem Personenstandsregister erhielten worden war, wurde es festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für seine Eintragung als der Vater des Kindes nicht die Adoptionstatsache war, sondern die Beantragung seiner Vaterschaftsanerkennung. Und diese Beantragung gerade war die Rechtsgrundlage für seine Eintragung als rechtliches Vaters gemäß Art. 126 FamGB der Ukraine.

Und wirklich, die angegebene ukrainische Rechtsnorm erlaubt, die Herkunft des Kindes nach der Beantragung der Frau und des Mannes, die nicht verheiratet sind, schon nach der Kindergeburt festzustellen.

Dieser Weg der Vaterschaftsanerkennung wurde nach der Bestellung des Justizministeriums auch auf Fälle ausgedehnt, wenn der Ehemann, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, freiwillig seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes anerkennt, welches bis zu diesem Datum ohne zeitliche Begrenzung geboren wurde.

Dafür sind nur zwei Voraussetzungen notwendig: das Kind außer Eher geboren sein muss und keine Eintragung über den Vater im Personenstandsregister steht.

Was ist in der Wirklichkeit in dieser Sache geschehen?

Um ihren und ihres Sohnes Wohnsitz in der Ukraine in den Wohnsitz in Deutschland zu verändern, heiratete die Frau einen deutschen Staatsbürger. Nach der Eheschließung bekam sie den Nachnamen ihres Ehemannes und bat ihn, auch ihrem Kind einen Nachnamen zu geben.

Die Angabe eines Nachnamens nach dem deutschen Recht in diesem Fall ist jedoch nicht möglich. Es bleibt noch die Adoption. Und darum hat die Ehefrau ihn gebeten.

Um ihr zu gefallen, hat der anständige und vertrauensvolle Ehemann die Vaterschaftserklärung vor einem ukrainischen Notar unterzeichnet. Dabei hat er gemeint, dass er auf solche Weise eine Adoption durchgeführt hat.

Zum Zeitpunkt solcher "Adoption" war das Kind bereits 10 Jahre alt. Und er lernte die Mutter des Kindes zum ersten Mal nur vor einem Jahr kennen.

Während der Unterzeichnung der Vaterschaftserklärung verlangte der Notar keine schriftliche Übersetzung und stellte wahren Absichten des Kunden hinsichtlich der Tatsache nicht fest, was genau er mit seiner Erklärung bestätigte: die Vaterschaftsanerkennung oder Adoption eines Fremdkindes.

Der dabei anwesende Dolmetscher übersetzte den Erklärungs- und Vollmachtsinhalt auf dem Namen der Ehefrau nur mündlich.

Alles lief sehr schnell und formell, ebenso die nächste Einreichung dieses Antrags von der Ehefrau vor einem Standesamt aufgrund einer solchen Vollmacht.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dolmetcher absichtlich so übersetzte, um den Rechtsinhalt der Erklärung zu verbergen, die der Ehemann hinsichtlich des Sohnes seiner Ehefrau unterzeichnete.

Mit einer mündlichen Übersetzung ist es jedoch fast unmöglich, dies zu widerlegen.

Mit der neuen Geburtsurkunde, wo der Vater und sein Nachname eingetragen wurden, bekamen Sohn und Mutter problemlos das Aufenthaltsrecht in Deutschland und das Kind auch die Staatsbürgerschaft der neuen Heimat.

Gleich nach dem Umzug nach Deutschland kamen die Familienbeziehungen zu nichts.

Der neue „Vater“ hat verstanden, dass seine „Ehefrau“ ihn einfach gebraucht. Deswegen blieb es ihm nichts anderes übrig, als vor Gericht die Ehescheidungsklage einzureichen.

Wenn es nur um die Ehescheidung gehen würde, würde es nur eine halbes Unglück sein.

Aber das Fremdkind ist für den Ehemann laut den Unterlagen schon ein „verwandtes“ Kind geworden, mit entsprechenden Rechtsfolgen und -pflichten, darunter was seinen Unterhalt und seine Erbschaft anbetrifft.

Wenn die Adoption die Aufnahme eines Kindes in die Adoptivfamilie mit den Rechten eines Sohnes oder einer Tochter ist, so bedeutet die Vaterschaftsanerkennung die Herkunftsbestätigung des Kindes von seinem wirklichen (genetischen) Vater.

Gemäß ukrainischem Recht kann der Adoptivvater auch als der Vater des Kindes eingetragen werden, was die Weitergabe von Information über die Adoptionstatsache ausschließt, und er kann dem Kind seinen Nachnamen angeben.

Die Vatersrechte und –pflichten gegenüber dem Adoptivkind stimmen sich mit den Rechten und Pflichten des Leibvaters im Vielen überein. Es gibt aber einige Ausnahmen, insbesondere das Vorliegen von Abbrechensgründen der Adoption.

Das Abbrechen der Adoption in der Ukraine ist dann möglich, wann zwischen dem Adoptierenden und dem Kind Beziehungen entstehen, die ein Zusammenleben unmöglich machen.

Solche Beziehungen entstehen in der Regel auch im Falle der Scheidung des Adoptivvaters von der Mutter des Adoptivkindes.

In diesem Streitfall ist die Eheaufhebung sowohl in Deutschland als auch in der Ukraine möglich, jedoch unterliegt die Klage, den Vaterschaftseintrag aus dem Personenstandsregister gemäß Art. 77 des Gesetzes der Ukraine "Über IPR" zu entnehmen, ausschließlich ukrainischer Gerichtsbarkeit. Und deswegen musste der Kunde beim Gericht in der Ukraine verklagen.

Und bis der Vaterschaftsstreit vom Gericht in der Ukraine nicht beigelegt wird, hat die ehemalige Frau nach der Scheidung immer noch das Recht auf Einzug des Kindergeldes.

Und zum Schluss empfehlen wir den Männern, einen Anwalt zu beraten, bevor sie irgendwelche Erklärungen in der Ukraine unterzeichnen, darunter besonders die Adoptionserklärung.

In jedem Fall muss der Notar während der Unterschriftsbeglaubigung unter der Erklärung Ihre gültige Willensaussage feststellen und Ihen bei bestimmten Rechtsfolgen nach einer solchen Handlung melden.

Bevor Sie Ihre Unterschrift unter das Dokument setzen, machen Sie unbedingt seine schriftliche Übersetzung in Ihre Muttersprache und unterschreiben Sie das Dokument zusammen mit der Übersetzung, auch wenn Ihre Frau auf Ihres Unvertrauen hinweist.

Wie lange sie Ihre Ehefrau bleibt, kann niemand wissen, aber das Fremdkind kann „Ihr“ für immer bleiben.