Ein Mann gilt der Vater des Kindes automatisch gemäß § 1592 BGB Deutschland, wenn er mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes in der Ehe war.
Der Vater eines außerehelichen Kindes kann auch die Vaterschaft durch eine freiwillige Willenserklärung zugestehen.
So bekommt er alle mit der Elternschaft verbundenen Rechte und Pflichten und gilt rechtlich als Vater, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft durchgeführt wird.
In vielen Fällen zweifeln jedoch unverheiratete Männer an ihrer Vaterschaft und gestehen daher die Herkunft des Kindes von ihnen nicht zu.
Gleichzeitig kann eine Mutter manchmal mit absoluter Sicherheit nicht sagen, wer der Vater ihres Kindes ist, falls sie während der Empfängniszeit Kontakt zu mehreren Männern hatte.
In all diesen Fällen ist es notwendig zu bestimmen, wer wirklich der Vater ist. Dies wird durch Feststellung der Vaterschaft bestimmt.
Die Rechtsgrundlage für die Feststellung der Vaterschaft
Die Rechtsgrundlage für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung in Deutschland ist § 1600d BGB.
Die Vaterschaft soll gesetzlich festgestellt werden, wenn die Vaterschaft aufgrund von ehelichen Beziehungen der Mutter und des Vaters nicht entstanden ist.
Der Gesetzgeber annimmt, dass der Mann, der während der Empfängniszeit beigewohnt und sexuelle Beziehungen zur Mutter hatte, auch der Vater entsprechenden Kindes ist.
Bei ernsten Zweifeln ist diese Annahme jedoch ungültig.
Ein Anspruch auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, wozu nur bestimmte Personen berechtigt sind.
Zuerst sind das die Mutter des Kindes und der vermutete Vater.
Im Rahmen eines Vaterschaftsverfahrens kann es auch festgestellt werden, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater entsprechenden Kindes ist.
Bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft hat das Jugendamt die Rechte eines minderjährigen Kindes zu verteidigen und vertritt es rechtlich.
Die Vaterschaft einklagen
Lässt sich der Vater des Kindes nicht sicher bestimmen, kann die Vaterschaft im Rahmen gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung geklärt werden (§ 1600d BGB).
Eine solche Klage kann eingereicht werden, wenn der Mann die Vaterschaft bestreitet oder die Mutter keine Zustimmung auf Vaterschaftsfeststellung gibt.
Die Bedingungen, um die Vaterschaft anerkennen zu lassen
Es ist vor allem die Abwesenheit eines rechtlichen Vaters beim entsprechenden Kind zu feststellen, bevor die Vaterschaftsanerkennung zu beanspruchen.
Wenn das Kind schon einen Vater hat, muss die vorhandene Vaterschaft zuerst ungültig durch ihre Anfechtung anerkannt werden.
Die Klage über Feststellung der Vaterschaft wird durch den Antrag auf der Feststellung der Vaterschaft erfolgt.
Dieser Antrag muss den Namen und andere persönliche Daten des potenziellen Vaters, der Mutter und des Kindes enthalten.
Außerdem ist eine Begründung für solche Beantragung erforderlich.
Ein Grund dafür sind gewöhnlich intime Beziehungen zur Mutter des Kindes, die ein Mann als ein potenzieller Vater während der Empfängniszeit hatte.
Die Empfängniszeit ist die Zeit vom 30. bis zum 181. Tag vor der Geburt des betreffenden Kindes (§ 1600d BGB, Absatz 3).
Es ist auch der Erhalt eines Gutachtens vom Sachverständigen erforderlich, welches ein Abstammungsbeweis des Kindes von seinem Vater dh., Vaterschaftsbeweis sein soll.
Wer kann beanspruchen?
Die Mutter des Kindes, der potenzielle Vater und das Kind oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes, wenn das Kind minderjährig ist.
Wovor wird der Anspruch angegeben?
Der Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft muss vor dem zuständigen Familien- oder Amtsgericht eingereicht werden.
Klagenverfahren zur Feststellung der Vaterschaf
Nach Erhalt eines Antrages auf Feststellung der Vaterschaft werden sowohl der Kläger als auch der Angeklagte vor Gericht angehört.
Hier haben beide Parteien die Möglichkeit, ihrerseits zu beweisen, warum eine Vaterschaft vorliegt, oder sie im Gegenteil anzufechten.
Im Notwendigkeitsfall können Zeugen zur Anhörung eingeladen werden, um die Aussagen der Parteien zu bestätigen oder widerlegen.
Trotz etwaigen Unbehagens oder Schamgefühls sind die Beteiligten (Mutter und potentieller Vater) verpflichtet, über das Entstehen einer Schwangerschaft und sexuelle Kontakte während der Empfängniszeit entsprechend den Erfordernissen § 60 Sozialgesetzbuch (SGB)zu informieren.
Sachverständigung zur Feststellung der Herkunft des Kindes vom Vater
Danach ernennt das Gericht einen Sachverständigen und beauftragt ihn, anhand von Proben des Vaters und des Kindes eine Untersuchung zur Abstammung des Kindes vom Vater durchzuführen.
Dieses Gutachten wird normalerweise als Gentest bezeichnet, um die Verwandtschaft zwischen Kind und Vater festzustellen.
Die DNA des Kindes wird mit der DNA des Vaters verglichen, um ihre Verwandtschaft zu beweisen oder widerlegen.
Es wird normalerweise von einem Sachverständigen durchgeführt, der beim Kind und Vater Blut oder Speichel abnimmt.
Wird die Prüfung ohne Gerichtsentscheidung durchgeführt, ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich.
Ist das betreffende Kind noch minderjährig, muss die Zustimmung der Mutter erhalten werden.
In einigen Fällen werden auch Fingerabdrücke und Lichtbilder der zu prüfenden Personen abgenommen.
Dieses Gerichtsverfahren ist gesetzlich sorgfältig vorgeschrieben und die Parteien müssen ihm folgen.
Wichtig. Der Vater kann die gerichtlich angeordnete Prüfung nicht vermeiden, wie es beispielsweise in der Ukraine vorkommt.
Stimmt er der Untersuchung nicht freiwillig zu oder kommt er den gerichtlichen Anordnungen zu ihrer Durchführung und Abgabe der entsprechenden Proben nicht nach, werden gegen ihn Zwangsmaßnahmen nach § 1598a BGB verhängt.
Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft
Nach Feststellen oder Widerlegen der Vaterschaft trifft das Gericht mit Berücksichtigung der DNA-Prüfung die Entscheidung und stellt fest, ob die Vaterschaft des Angeklagten als rechtsbewiesen zu gelten ist.
Beanspruchung der Vaterschaft: Verjährungsfrist
Es ist kein Verjährungszeitraum in der BRD eingestellt, der für die Beanspruchung der Vaterschaftsfeststellung beachtet werden muss.
Wenn eine Vaterschaft jedoch schon besteht, muss ein Zeitraum innerhalb von zwei Jahren für die Anfechtung der Vaterschaft berücksichtigt werden. Er beginnt seit dem Tag, wann der Mann erfährt, dass er der Vater des Kindes gemeint wird.
Kosten
Die Ausgaben in der Sache der Vaterschaftsfeststellung stützen sich auf den Verfahrenskosten.
Es beträgt nach § 47 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) 2.000 Euro.
Die Kosten für ein gerichtliches Abstammungsgutachten wandeln sich und können zwischen 700 und 1.000 Euro liegen.
Damit betragen die Gesamtkosten etwa 3.000 Euro, zzgl. Gerichts- und Anwaltskosten.
Die persönliche Teilnahme des Klägers (in den meisten Fällen der Mutter des Kindes) am Gericht und eines Dolmetschers, falls die Klägerin kein Deutsch spricht, ist obligatorisch. Dementsprechend sind die Kosten dafür zu berücksichtigen.
Die Parteien tragen die Anwaltskosten in der Regel selbst, die Gerichtsgebühren und Sachverständigungskosten werden vom Gericht zwischen den Parteien verteilt.
Es gibt aber keine klaren Regeln für die Verteilung dieser Kosten.
Das Gericht hat eine weite Ermessenfreiheit in solchen Verfahren nach § 81 Familienverfahrensgesetz (FamFG).
Oft werden die Gesamtkosten zwischen den Parteien verteilt, sie können aber auch in vollem Umfang nur auf die Verliererseite verlegt werden.
Dies wird fallspezifisch entschieden.
Wenn es sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Pseudovater kein Vater des Kindes ist, können die Kosten sowieso mindestens teilweise auf ihn verlegt werden.
In diesem Verfahren können nur Minderjährigen keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden.
Rechtsfolgen
Wird die Vaterschaft nach Ergebnis der Anspruchsverhandlung bewiesen, wird der Angeklagte als rechtlicher Vater des Kindes anerkannt.
Daraus ergeben sich bestimmte Rechtsfolgen für ihn:
• Verpflichtungen bezüglich Pflege und Betreuung des Kindes;
• das Recht, sich mit dem Kind zu unterhalten;
• das Aussageverweigerungsrecht zugunsten des Kindes und
• das Recht auf Mitversicherung des Kindes im Rahmen seiner Krankenversicherung.
Gleichzeitig erwirbt das Kind seinerseits:
• das Recht, den Nachnamen des Vaters zu benutzen,
• Anspruchsrecht auf Erbschaft nach dem Tod des Vaters
• Anspruchsrecht auf Erhalt einer Halbwaisenrente nach dem Tod des Vaters und
die Fürsorgepflicht für den Vater.
Wichtig: Die obligatorische Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Vaterschaftsfeststellung in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch wird dieses Verfahren immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt begleitet, indem die Sachkomplexität und die Beteiligung eines ausländischen Klägers berücksichtigt werden.